Die nachfolgenden Lizenzbedingungen legen fest, wie die erstellten Buchcover verwendet werden können. Sie ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1. Lizenzen
1.1 Bei der Nutzung des erstellten Buchcovers sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des deutschen Urhebergesetzes (UrhG) zu beachten. Alle vom Auftragnehmer erstellten Werke sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt. Die Regelungen des Urheberrechts gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.2 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, das fertiggestellte Buchcover für den jeweiligen Zweck unter den dazugehörigen Lizenzbedingungen zu nutzen.
1.3 Der Auftraggeber erhält eine Standard Lizenz, um das Buchcover für sein Buch zu verwenden und zu veröffentlichen. Das Buch sollte eine Auflage von 500.000 Exemplaren nicht übersteigen. Wird die Auflagenhöhe überschritten oder sollen auch Merchandising-Artikel verkauft werden, so muss eine Erweiterte Lizenz erworben werden.
1.4 Ein Weiterverkauf oder die Nutzung für andere Bücher und Projekte ist nicht gestattet.
1.5 Es ist untersagt Unterlizenzen zu erteilen. Eine Übertragung oder Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte ist nur nach schriftlicher Vereinbarung zulässig.
1.6 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
1.7 Werden mehrere Entwürfe erstellt, so erfolgt die Lizenzierung (wenn nichts anderes vereinbart wurde) ausschließlich am Favoriten, also für ein Buchcover.
2. Weitergabe und Änderung
2.1 Vom Auftragnehmer gefertigte Entwürfe, Reinzeichnungen, Texte sowie fertige Daten und Dateien dürfen nicht ohne seine schriftliche Freigabe, weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Entwurfes, egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form, ist der Auftragnehmer berechtigt eine Vertragsstrafe, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung, zu fordern. Die Geltendmachung des weitergehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.
2.2 Der Auftraggeber kann das Buchcover für Werbezwecke nutzen (z. B. Abbildung des Covers auf Postkarten, Lesezeichen, Flyer, Werbebanner, in Social Media Plattformen), wenn das Buchcover dabei nicht verändert bzw. ergänzt wird oder Bildelemente des Covers einzeln verwendet werden.
3. Umfang und Mehrfachnutzung
3.1 Die Cover dürfen nur für den jeweils vereinbarten Nutzungszweck verwendet werden. Es ist nicht gestattet, eigenständig aus einem E-Book-Cover ein Printcover zu erstellen. Jede anderweitige Nutzung ist nicht gestattet. Ein Verstoß berechtigt den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe für diese erweiterte Nutzung, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung, zu fordern.
3.2 Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so kann der Auftragnehmer die Zahlung einer Vergütung für die zusätzliche Nutzung verlangen.
3.3 Wiederholungsnutzung (z. B. Neuauflage) oder Mehrfachnutzung (z. B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung des Auftragnehmers.
3.4 Über den Umfang der Nutzung stehen dem Auftragnehmer Auskunftsansprüche zu.
4. Dateien
4.1 Die Herausgabe von Daten erfolgt nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien.
4.2 Originale, die zur Erstellung des Endproduktes angefertigt wurden, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Layouts, Illustrationen, Grafiken, Fotos, Dateien etc. bleiben ausschließlich Eigentum des Auftragnehmers. Er ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, oder Handzeichnungen an den Auftraggeber herauszugeben. Eine Herausgabe dieser Originale ist im Einzelfall gegen zusätzliches Entgelt, das gesondert zu vereinbaren ist, möglich.
5 Bilder und Schriftarten
5.1 Werden zur Gestaltung Stockfotos gekauft und die Lizenzen an den Auftraggeber übertragen, gehen automatisch alle Rechte und Pflichten an den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer weist alle Ansprüche des Urhebers (z. B. Fotografen) zurück. Die Lizenzbedingungen, insbesondere die Nutzungsrechte (z. B. Auflagenhöhe) und Nennungspflichten kann der Auftraggeber beim entsprechenden Anbieter nachlesen. Es steht dem Auftraggeber frei, die Fotos selbst zu lizenzieren.
5.2 Werden zur Gestaltung Bilder verwendet, die unter der Creative Commons Zero (CC0) Lizenz veröffentlicht sind, so kann trotz Recherche (also Vergleich von Anbieterdaten auf verschiedenen Portalen) nicht die Garantie übernommen werden, dass es sich nicht um einen Irrtum handelt. Es obliegt dem Auftraggeber, ein Verwendungsrecht der Bilder einzuholen.
5.3 Grundsätzlich wird mit Schriftarten die unter der Creative Commons Zero (CC0) Lizenz veröffentlicht sind gearbeitet. Falls mit diesen kostenfreien Schriften kein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden kann, kommen zusätzliche Kosten für die Lizenzierung einer geeigneten Schriftart hinzu.
6 Quellenangaben
6.1 Der Auftragnehmer ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt ihn eine Vertragsstrafe, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung, zu fordern.
6.2 Ist der Vertragsgegenstand ein Buchcover (E-Book oder Print) verpflichtet sich der Auftraggeber im Impressum des Buches (bei E-Books in der Leseprobe einsehbar) einer der folgenden Urheberrechtsvermerke anzugeben:
- Umschlaggestaltung: Grafikstudio Richter
- Umschlaggestaltung & Umschlagmotiv: Grafikstudio Richter
(wenn die verwendeten Fotos oder Grafiken vom Auftragnehmer sind)
7 Belegexemplar
Sobald das Printbuch veröffentlicht wurde, erhält der Auftragnehmer unentgeltlich ein einwandfreies Belegexemplar. Das dient dem Auftragnehmer zur Qualitätskontrolle und Referenzzwecken.
8 Sonstiges
8.1 Vorschläge, Mitarbeit und Weisungen durch den Auftraggeber, aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen, haben keinen Einfluss auf den Preis. Sie begründen auch kein Miturheberrecht.
8.2 Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten ist nicht Gegenstand des Vertrages. Dies gilt auch für die Überprüfung von kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeiten oder die Verwendbarkeit der Arbeiten. Entsprechende Recherchen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.
9 Schlussbestimmung
Vertragsbestandteil sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diese ergänzenden Lizenzbedingungen, die der Auftraggeber mit dem Angebot erhalten hat.
Stand: 07/2024